ABGB § 1014, ABGB § 1052, ABGB § 1170, ABGB § 1435
Der Baubetreuer übernimmt für den Bauherrn die Durchführung des Bauvorhabens in technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Beziehung. Es handelt sich um ein Schuldverhältnis, in dem verschiedene Vertragselemente wie Werkvertrag und Geschäftsbesorgung enthalten sind.