ABGB § 652, AußStrG § 158, AußStrG § 159
Ist einem „Nachlegatar“ eine nach dem Tode des Erben bestimmbare Geldsumme auszuzahlen, liegt ein „uneigentliches Nachlegat“ vor. Der Erbe hat gegenüber dem Nachlegatar jene Rechtsstellung, die sonst dem Vorlegatar zukommt. Den Erben trifft wie den Vorvermächtnisnehmer nur eine obligatorische Herausgabepflicht.