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Anerbenrechtliche Ausschließungsgründe können auch bei testamentarischer Erbfolge gelten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 109 Heft 2 v. 1.2.1990

TirHG § 17 Z 4 lit d

Die anerbenrechtlichen Vorschriften (mit Ausnahme der Auswahlregeln des § 17 TirHG) sind nach § 26 TirHG im Fall testamentarischer Erbfolge nur dann anwendbar, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zum Kreis seiner gesetzlichen Erben nach allgemeinem Erbrecht zählt.

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