TirHG § 17 Z 4 lit d
Die anerbenrechtlichen Vorschriften (mit Ausnahme der Auswahlregeln des § 17 TirHG) sind nach § 26 TirHG im Fall testamentarischer Erbfolge nur dann anwendbar, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zum Kreis seiner gesetzlichen Erben nach allgemeinem Erbrecht zählt.