EheG § 72
Durch die jüngste Rsp, nach der Unterhalt für die Vergangenheit begehrt werden kann, wurde § 72 EheG nicht berührt. Danach kann auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtshängigkeit gefordert werden.
Für die Erfüllung des Tatbestandes des absichtlichen Entziehens vor der Unterhaltspflicht genügt jedes zweckgerichtete Verhalten, Tun oder Unterlassen des Schuldners, das die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert. Aktives Hintertreiben ist nicht erforderlich.