MRG § 12 Abs 1
Die Anzeige an den Vermieter von der Abtretung der Mietrechte gem § 12 Abs 1 MRG ist – in Beibehaltung der Rsp zu § 19 Abs 2 Z 10 MG – nicht konstitutiv. Für den Mietrechtsübergang reicht die Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden Mieter und seinem Angehörigen. Die Verletzung der beiden Teilen auferlegten Anzeigepflicht begründet nur Schadenersatzansprüche des Vermieters.