4. Das Inverkehrbringen des Produkts
Die Haftung aus dem PHG erfordert ferner, daß das Produkt von dem Haftenden in den Verkehr gebracht worden ist. Nicht nur der Hersteller, sondern auch Importeure und subsidiär haftende Lieferanten iSv § 1 Abs 2 PHG haften erst dann, wenn sie das Produkt selbst in den Verkehr gebracht haben.