UStG 1972 § 3 Abs 4
Eine Werklieferung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung des beigestellten Gegenstandes nur Zutaten oder sonstige Nebensachen verwendet.
Bei Büchern kommt dem Einband wesentliche Bedeutung iS eines Hauptstoffes zu, dagegen ist bei Zeitschriften, die jahrgangsweise gebunden werden, die einzelne Nummer der Zeitschrift das wesentliche, dem Zusammenfassen und Binden der Zeitschrift nach Jahrgängen kommt nur untergeordnete Bedeutung zu.