ASGG § 65 Abs 1 Z 7, ASGG § 66, ASGG § 97 Z 3, IESG § 10
In Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG (Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuß auf dieses nach dem IESG) kommt dem Arbeitsamt die gesetzliche Prozeßstandschaft zu, da es als gesetzlicher Vertreter des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tätig wird.