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Parteistellung in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG

RechtsprechungOrdentliche GerichteHerbert FinkJBl 1989, 671 Heft 10 v. 1.10.1989

ASGG § 65 Abs 1 Z 7, ASGG § 66, ASGG § 97 Z 3, IESG § 10

In Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG (Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuß auf dieses nach dem IESG) kommt dem Arbeitsamt die gesetzliche Prozeßstandschaft zu, da es als gesetzlicher Vertreter des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tätig wird.

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