StGB § 164, StGB § 165, StGB § 167 Abs 1, StGB § 167 Abs 2 Z 1
Mit der Einschränkung, daß Freiwilligkeit der Schadensgutmachung nur vorliegt, wenn der Täter die Leistung erbracht hat, „ohne hiezu gezwungen zu sein“, wird nicht auf eine Willensbeeinflussung wegen drohender Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Verfolgung, sondern nur auf die Unvermeidbarkeit der Gutmachung abgestellt.