StGB § 133 Abs 1, StGB § 133 Abs 2
Unrechtmäßig bereichert sich schon, wer den Wirtschaftswert des anvertrauten Gutes in sein Vermögen überführt und dieses zumindest zeitweise vermehren will.
Liegenschaftsbesitz verleiht dem Verwahrer nicht jene liquiden Mittel, die ihn allein befähigen, das treuwidrig verwendete Gut sogleich zu ersetzen.