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§ 14 Abs 2 GBG; §§ 16 Abs 1 und 20 Z 5 GebG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 578 Heft 9 v. 1.9.1988

GBG § 14 Abs 2, GebG § 16 Abs 1, GebG § 16 Abs 20 Z 5

Eine Höchstbetragshypothek kann auch für Kreditverträge bestellt werden, die auf Grund einer bestehenden Geschäftsbeziehung erst später abgeschlossen werden und deren Abschluß bei Eingehung des ersten Kreditvertrags und Bestellung der Hypothek noch ungewiß ist. Kommt die weitere Darlehensforderung zum Entstehen, so ist sie sogleich durch das Höchstbetragspfandrecht gesichert.

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