GmbHG § 45, AktG § 118 Abs 3
Gegenstand der gesetzlichen Sonderprüfung ist der letzte Jahresabschluß. Die Prüfung ist allerdings nicht auf die Richtigkeit der Bilanzziffern beschränkt. Auch bestimmte Geschäftsführungsvorgänge können in die Sonderprüfung einbezogen werden, sofern sie die „finanzielle Lage der Gesellschaft“ oder deren Schilderung in der Bilanz zu beeinflussen vermochten und innerhalb des letzten Geschäftsjahres stattfanden.