WG Art 8
Wer als vollmachtloser Vertreter des Akzeptanten den Wechsel in der für die Annahme bestimmten Rubrik unterschreibt, haftet, sofern der Gläubiger den Vollmachtsmangel nicht kannte, selbst aus dem Wechsel. Das gilt nicht, wenn der Wechsel zusätzlich vom Vertretenen als Akzeptanten unterschrieben ist, weil diesfalls der Vertretene aus dem Wechsel verpflichtet ist.