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§ 528 Abs 4 ZPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteOskar J. BallonJBl 1988, 325 Heft 5 v. 1.5.1988

ZPO § 528 Abs 4

Der Antrag der zweiten Instanz an den OGH, über den Rekurswerber eine Mutwillensstrafe zu verhängen, ist unzulässig. Eine Mutwillensstrafe gem § 528 Abs 4 ZPO kann nur der OGH, nicht aber die zweite Instanz als Rekursgericht aussprechen (§ 528 Abs 4 ZPO).

OGH, 01.09.1987, 5 Ob 353/87

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