JN § 28, JN § 81
Der Gerichtsstand der belegenen Sache besteht zwar für die Eigentumsfreiheitsklage, mit der Immissionen abgewehrt werden sollen, aber nicht für Schadenersatzansprüche infolge der Beeinträchtigung durch Immissionen (ionisierende Strahlung nach einem Reaktorunfall).
Die Ordination durch den OGH setzt voraus, daß (bei bestehender inländischer Gerichtsbarkeit) die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder zumutbar wäre. Daß die Rechtsverfolgung im Ausland (UdSSR) (ua wegen der dort etwa zu befürchtenden politischen Beeinflussung der Gerichte) vermutlich aussichtslos ist, begründet keinen Vorrang der inländischen Rechtsverfolgung, wenn ein stattgebendes inländisches Urteil im Ausland mit Sicherheit nicht vollstreckt werden könnte.