VBG § 32 Abs 1, VBG § 32 Abs 2, ABGB § 914, ABGB § 886
Die Formvorschrift, wonach eine Kündigung „nur schriftlich und mit Angabe des Grundes“ erfolgen darf, dient dem Interesse des Gekündigten; er soll Klarheit darüber erhalten, was als Kündigungsgrund geltend gemacht