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§ 32 Abs 1 und 2 VBG; §§ 914 und 886 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 257 Heft 4 v. 1.4.1988

VBG § 32 Abs 1, VBG § 32 Abs 2, ABGB § 914, ABGB § 886

Die Formvorschrift, wonach eine Kündigung „nur schriftlich und mit Angabe des Grundes“ erfolgen darf, dient dem Interesse des Gekündigten; er soll Klarheit darüber erhalten, was als Kündigungsgrund geltend gemacht

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