vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 240 a und § 281 Abs 1 Z 3 und Abs 3 StPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 257 Heft 4 v. 1.4.1988

StPO § 240a, StPO § 281 Abs 1 Z 3, StPO § 281 Abs 3

Das Unterbleiben der vorgeschriebenen Beeidigung von Laienrichtern gereicht dem Angeklagten dann nicht zum Nachteil, wenn der betreffende Laienrichter einen im Vorjahr geleisteten Eid noch als wirksam ansah.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!