StPO § 240a, StPO § 281 Abs 1 Z 3, StPO § 281 Abs 3
Das Unterbleiben der vorgeschriebenen Beeidigung von Laienrichtern gereicht dem Angeklagten dann nicht zum Nachteil, wenn der betreffende Laienrichter einen im Vorjahr geleisteten Eid noch als wirksam ansah.