StGG Art 6, PostG § 9 idF BGBl 1957/58, PostG § 10 idF BGBl 1957/58, PostG § 11 idF BGBl 1957/58
Die Einrichtung des Beförderungsvorbehaltes für die Post und die mit ihm korrespondierende Postpflicht ist eine die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelung.
Monopole und Regale, durch die die Erwerbsfreiheit im vorbehaltenen Bereich ausgeschaltet wird, sind dann, wenn sie schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Grundrechts der Erwerbsfreiheit existiert haben, also dem Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1867 auch in ihrem Spannungsverhältnis zur Erwerbsfreiheit bekannt waren, als im öffentlichen Interesse gelegene Einschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuerkennen; dies gilt auch für die Post.