I. Das Staatsgebiet
1. Allgemeines
Versteht man mit Kelsen unter Staat im juristischen Sinn die Rechtsordnung1), so bedeutet Staatsgebiet nichts anderes als Rechtsgebiet, jenes Territorium also, auf dem eine Rechtsordnung „existiert“. Die spezifische Existenz einer Rechtsordnung ist deren Geltung2), und so ist das Staatsgebiet der räumliche Bereich der Geltung3) einer Rechtsordnung.