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§§ 863 und 1011 ABGB; § 71 Abs 2 AktG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 733 Heft 11 v. 1.11.1988

ABGB § 863, ABGB § 1011, AktG § 71 Abs 2

Das Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand ist nur geschützt, wenn dem Vertrauenden trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt der wahre Sachverhalt verborgen blieb und der äußere Tatbestand von dem gesetzt wurde, gegen den er sich auswirken soll.

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