ABGB § 863, ABGB § 1011, AktG § 71 Abs 2
Das Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand ist nur geschützt, wenn dem Vertrauenden trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt der wahre Sachverhalt verborgen blieb und der äußere Tatbestand von dem gesetzt wurde, gegen den er sich auswirken soll.