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§ 1405 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 720 Heft 11 v. 1.11.1988

ABGB § 1405

In der Bestimmung des Bierbezugsvertrags, die den Kunden zur Überbindung des Bezugsvertrags auf den Erwerber des Gasthauses verpflichtet, liegt auch die vorweg erteilte Zustimmung der Brauerei zur Vertragsübernahme durch jeden beliebigen Erwerber.

Seite 720


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