ABGB § 1405
In der Bestimmung des Bierbezugsvertrags, die den Kunden zur Überbindung des Bezugsvertrags auf den Erwerber des Gasthauses verpflichtet, liegt auch die vorweg erteilte Zustimmung der Brauerei zur Vertragsübernahme durch jeden beliebigen Erwerber.
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