ABGB § 932, ABGB § 1090
Nimmt der dazu ermächtigte Lieferant des Leasinggegenstandes beim Abschluß des Leasingvertrages als Empfangsbote des Leasinggebers die Offerte des Leasingnehmers entgegen, so muß der Leasinggeber dessen Zusicherung hinsichtlich der Eigenschaften des Gegenstandes gegen sich gelten lassen.