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§§ 932 und 1090 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 719 Heft 11 v. 1.11.1988

ABGB § 932, ABGB § 1090

Nimmt der dazu ermächtigte Lieferant des Leasinggegenstandes beim Abschluß des Leasingvertrages als Empfangsbote des Leasinggebers die Offerte des Leasingnehmers entgegen, so muß der Leasinggeber dessen Zusicherung hinsichtlich der Eigenschaften des Gegenstandes gegen sich gelten lassen.

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