StVG § 5 Abs 1, StVG § 5 Abs 3, StVG § 7 Abs 1, StVG § 10, StVG § 20, StVG § 44, StVG § 45, StVG § 46, StVG § 133 Abs 1
Die Annahme der Vollzugsuntauglichkeit kann nicht allein auf die wegen Blindheit bestehende Arbeitsunfähigkeit des Verurteilten gegründet werden; die Strafhaft kann auch an erblindeten Strafgefangenen vollzogen werden, soferne damit nicht eine Gesundheitsschädigung verbunden ist.