StGB § 214
Der Tatbestand der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht erfaßt das konkrete Bewirken einer persönlichen Annäherung zweier Menschen zu einzelnen Unzuchtshandlungen; durch die bloße Werbung für ein Bordell, in dem Prostituierte freiwillig der Unzucht nachgehen, ist er nicht verwirklicht.