StGB § 5 Abs 2, StGB § 70, StGB § 127, StGB § 130, StGB § 141
Die Feststellung eines einheitlichen Willensentschlusses zu fortgesetzten Diebstählen reicht zur Annahme einer gewerbsmäßigen Absicht, di sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen, nicht hin.