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§§ 223, 293 und 297 StGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 800 Heft 23 und 24 v. 1.12.1987

StGB § 223, StGB § 293, StGB § 297

Unter den sachlichen Beweismittelbegriff des § 293 StGB fallen auch Urkunden; diese Gesetzesstelle kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Tat nach § 223 StGB mit Strafe bedroht ist.

Da der Begriff des Beweismittels nicht von dem der Absichtsurkunde verdrängt wird, umfaßt er auch echte Urkunden unwahren Inhalts (hier: die Unterfertigung einer wahrheitswidrigen eidesstättigen Erklärung).

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