AO § 10 Abs 1, EO § 35, EO § 36, EO § 39 Abs 1 Z 2
Das Bestehen einer Exekutionssperre nach § 10 Abs 1 AO kann nur mit einem Einstellungsantrag gem § 39 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden; der Geltendmachung mittels Klage steht die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.