EO § 36 Abs 1 Z 1, ZPO § 235 Abs 5
Wird die Exekution, ohne daß eine Rechtsnachfolge angenommen wurde, zugunsten einer anderen als im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person bewilligt, so ist dieser Mangel nicht durch Impugnationsklage gegen den betreibenden Gläubiger, sondern nur durch Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß geltend zu machen.