Das Hausrecht (1862)
Nun ist auf die Behandlung des Hausrechtes im AH einzugehen. Auch hier war der Titel des vom Ausschuß vorgeschlagenen Gesetzes ein allgemeiner. § 1 brachte die Einschränkung des Schutzes auf den Schutz gegen die öffentliche Gewalt. Der Berichterstatter Grünwald 43) stellte eine Verbindung mit der Vorlage über die persönliche Freiheit her. Wie diese Vorlage die persönliche Sicherheit zum Gegenstand hatte, so diene die nun zu behandelnde Vorlage der „persönlichen Sicherheit der Familie“. Wenn das Individuum in seiner persönlichen Freiheit unter gesetzlichen Schutz gestellt wird, so lasse es sich umso mehr erwarten, daß ein ähnlicher Schutz auch der Familie gegönnt werde. Grünwald erklärte, eine weitere Begründung über die Unverletzbarkeit des Hausrechtes zunächst übergehen zu wollen. Schon als Besitz stehe das Hausrecht unter dem Schutze des Gesetzes und zwar unter dem Schutze der Zivil- und Strafgesetzgebung. Nun aber handle es sich darum, dasselbe Recht gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt in Schutz zu nehmen. Die weiteren Ausführungen Grünwalds sind an sich von hohem Interesse, jedoch nicht mehr für das bei dieser Untersuchung im Zentrum stehende Problem. Zu diesem ergibt sich aus dem Gesagten, daß ein Hausrecht in einem allgemeinen Sinn mit zivilrechtlichem und strafrechtlichem Schutz vorausgesetzt wird, dem nun der Schutz gegen die öffentliche Gewalt zusätzlich hinzugefügt wurde.