Vorbemerkung
Die Arbeit versucht am Beispiel des Zivilprozesses – gestreift werden der Sachverständige (SV) im gerichtlichen Strafverfahren, der AmtsSV gem § 52 Abs 1 AVG als Hilfsorgan zur Entscheidungsfindung und der SV gem § 52 Abs 2 AVG – die Widerlegung der These der Amtshaftungsjudikatur und mancher Autoren, der gerichtliche Sachverständige (gSV) sei nur ein Beweismittel der Parteien, er besorge keine hoheitl Aufgaben, sei demnach kein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG und hafte für Schädigungen aus seiner gerichtlichen Tätigkeit den Geschädigten unmittelbar und persönlich nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.