EO § 294 Abs 1, ABGB § 1295, ABGB § 1311
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet dem Drittschuldner persönlich, wenn er entgegen einem ihm bekannten Verfügungsverbot die Forderung einzieht und deshalb der Drittschuldner vom betreibenden Gläubiger erfolgreich in Anspruch genommen wird. Mitverschulden des Drittschuldners führt zur Schadensteilung.