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§ 38 Abs 1, §§ 146, 147 Abs 3 und § 148 StGB; § 56 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 116 Heft 3 und 4 v. 16.2.1985

StGB § 38 Abs 1, StGB § 146, StGB § 147 Abs 3, StGB § 148, StPO § 56

Bei der Herauslockung eines (Inhaber-)Schecks tritt der zum Tatbild des Betruges gehörige Vermögensschaden bereits mit der Ausfolgung des Wertträgers und nicht erst mit der Einlösung des Schecks ein. – Bei mehreren im Verhältnis des § 56 StPO stehenden Strafverfahren ist die Vorhaft nur einmal und zwar in der Regel bei der zuerst zu vollziehenden Strafe anzurechnen.

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