StGB § 38 Abs 1, StGB § 146, StGB § 147 Abs 3, StGB § 148, StPO § 56
Bei der Herauslockung eines (Inhaber-)Schecks tritt der zum Tatbild des Betruges gehörige Vermögensschaden bereits mit der Ausfolgung des Wertträgers und nicht erst mit der Einlösung des Schecks ein. – Bei mehreren im Verhältnis des § 56 StPO stehenden Strafverfahren ist die Vorhaft nur einmal und zwar in der Regel bei der zuerst zu vollziehenden Strafe anzurechnen.