ZustG § 17 Abs 3
Der zum Zeitpunkt des Zustellungsversuches ortsabwesende Empfänger hat vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt, wenn er die hinterlegte Sendung nicht später beheben konnte als eine wegen Berufstätigkeit beim Zustellversuch nicht an der Zustelladresse anwesende Person, der durch Hinterlegung auch dann zugestellt werden kann, wenn sie nicht in der Lage ist, die Sendung noch am Tag des Zustellversuchs zu beheben.