AnerbenG § 18, ABGB § 7
Der gesetzlich zur Hofübernahme Berufene kann diese im Zuge der Abhandlung ablehnen, ohne auch betreffs des Hofes seine sonstige erbrechtliche Stellung zu schmälern. Der Fall, daß sich kein Miterbe zur Hofübernahme bereitfindet, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Lücke ist dahingehend zu schließen, daß in solchem Fall die Erbteilungsregeln des AnerbenG unanwendbar sind.