StGB § 75, StGB § 142, StGB § 143, StGB § 286, StPO § 312, StPO § 314, StPO § 345 Abs 1 Z 12, StPO § 351
Hat jemand vorsätzlich an einem Raubüberfall unter Verwendung einer geladenen Pistole mitgewirkt, so besteht zwischen diesem Verhalten und dem Tod des Überfallenen nicht nur ein Kausalzusammenhang im Sinne der Äquivalenztheorie, sondern auch ein Risikozusammenhang.