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§§ 15, 75, 203 und 207 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 99 Heft 3 und 4 v. 11.2.1984

StGB § 15, StGB § 75, StGB § 203, StGB § 207

Bei eintätigem Zusammentreffen von vollendetem oder versuchtem Mord mit den Verbrechen nach § 203 Abs 1 bzw § 207 Abs 1 StGB fallen bei Eintritt des Todes oder einer schweren Verletzung des Opfers dem Täter nicht auch die Qualifikationen

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