StGB § 15, StGB § 75, StGB § 203, StGB § 207
Bei eintätigem Zusammentreffen von vollendetem oder versuchtem Mord mit den Verbrechen nach § 203 Abs 1 bzw § 207 Abs 1 StGB fallen bei Eintritt des Todes oder einer schweren Verletzung des Opfers dem Täter nicht auch die Qualifikationen