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Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Andreas KonecnyJBl 1984, 61 Heft 3 und 4 v. 11.2.1984

III. Einzelfragen

1. Zur Verbesserung verfahrenseinleitender Schriftsätze

Oben unter II 1 A wurde dargelegt, daß grundsätzlich nur prozessual befristete Schriftsätze der Inhaltsverbesserung gem § 84 Abs 3 ZPO unterliegen. Verfahrenseinleitende Schriftsätze sind jedoch meist unbefristet. Ist deshalb keine Verbesserung von inhaltlich mangelhaften Klagen usw möglich?

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