III. Einzelfragen
1. Zur Verbesserung verfahrenseinleitender Schriftsätze
Oben unter II 1 A wurde dargelegt, daß grundsätzlich nur prozessual befristete Schriftsätze der Inhaltsverbesserung gem § 84 Abs 3 ZPO unterliegen. Verfahrenseinleitende Schriftsätze sind jedoch meist unbefristet. Ist deshalb keine Verbesserung von inhaltlich mangelhaften Klagen usw möglich?