A) Die Beurteilung des ärztlichen Behandlungsvertrages durch Rechtsprechung und Lehre
In jenem Augenblick, in dem sich der um seine Gesundheit besorgte Patient an den Arzt wendet, um von ihm behandelt zu werden, und der Arzt die Behandlung übernimmt, entsteht zwischen ihnen ein Vertragsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Der Arzt muß dabei keineswegs ausdrücklich erklären, daß er bereit ist, den Kranken zu behandeln. Es genügt, daß er seinen Willen „stillschweigend durch solche Handlungen erklärt, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen“1). Solche schlüssigen Willenserklärungen oder konkludente Handlungen sind etwa schon die Ausstellung eines Rezeptes oder die Überweisung an einen anderen Arzt. Wenn im folgenden der Terminus „ärztlicher Behandlungsvertrag“ als zentrales Thema aufscheint, so darf man sich nicht einen formalen, schriftlichen Vertrag vor Augen halten. Die meisten Behandlungsverträge kommen durch