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Eine neue Entwicklung im österr internationalen Amtshaftungsrecht*)*)Zugleich Besprechung der E des OGH 17.2.1982 in diesem Heft der JBl 1983, 260.

AufsätzeProf. Dr. Klaus SchurigJBl 1983, 234 Heft 9 und 10 v. 7.5.1983

I. Abermals hat der OGH über einen spektakulären Fall des internationalen Amtshaftungsrechts entschieden1)1)Eine andere wichtige Entscheidung ist nunmehr 14 Jahre alt: OGH 10.9.1958 JBl 1959, 599. Damals ging es um folgendes: Ein in Rumänien lebender österr Techniker wurde öfter zum Leiter der dortigen „österreichischen politischen Vertretung“ gebeten und eingehend befragt. Die Gespräche wurden abgehört; der Kläger erlitt als angeblicher Spion in Rumänien 1151 Tage Haft, davon 850 Tage in unterirdischen Kerkern, und mußte später seine Habe in Rumänien zurücklassen. Er warf der österr Vertretung vor, diese Folgen leichtfertig verursacht zu haben. Der OGH bejahte die Anwendbarkeit des AHG und die österr internationale Zuständigkeit, wies die Klage aber im Ergebnis ab, weil ein Ermessens mißbrauch nicht nachgewiesen sei und ein Ermessensfehler für die Haftung nicht ausreiche. Eingehend zu dieser Entscheidung Schwimann, Internationale Zuständigkeit und anzuwendendes Recht in Amtshaftungssachen, JBl 1959, 585.; der Sachverhalt zum Urteil vom 17.2.1982 zeigt, wie die Wirklichkeit die Phantasie der Kollisionsrechtler immer wieder einzuholen imstande ist: Anläßlich einer Staatsjagd in Jugoslawien, zu der der jugoslawische Staatspräsident eingeladen hatte, erschoß der österr Botschafter fahrlässig den französischen Botschafter. Dessen Hinterbliebene, Witwe und Kinder, forderten nunmehr vom österr Staat Schadensersatz, und zwar wegen entgangenen Unterhalts, wegen des durch den Schmerz über den Verlust des Ehemannes und Vaters entstandenen immateriellen Schadens („Schmerzensgeld“) sowie wegen entgangenen „Heiratsguts“ bei einer der Töchter, die inzwischen geheiratet hatte.

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