§ 255 Abs 4 ASVG
Die iS dieser Gesetzesstelle „überwiegend ausgeübte Tätigkeit“ bildet den (sehr engen) Rahmen, innerhalb dessen der Versicherte auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann. Keinesfalls darf der Versicherte dabei auf bloß „ähnliche“ Tätigkeiten verwiesen werden.
OLG Wien, 28.05.1982, 31 R 118/82