§ 108 Abs 1 StGB, § 229 Abs 1 StGB, § 231 Abs 1 StGB
Das Vergehen der Täuschung nach § 108 ist gegenüber dem des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 materiell subsidiär. – Bei Unterdrückung eines fremden Ausweises und Verwendung der Urkunde zur eigenen Ausweisleistung treffen die Vergehen nach § 229 Abs 1 und § 231 Abs 1 in Realkonkurrenz zusammen.