§ 288 StPO, § 293 Abs 2 StPO
Das Gericht, an das eine Sache gem § 288 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung verwiesen wird, ist an die im Aufhebungserkenntnis ausgesprochene Rechtsansicht des OGH auch dann gebunden, wenn das Höchstgericht später in einem anderen Verfahren durch einen verstärkten Senat zu einer anderen Rechtsansicht gelangt.