§ 502 Abs 2 ASVG, § 502 Abs 4 ASVG, Art II Abs 10 19. ASVG-Nov
Zur Pensionsberechnung auf der Basis einer Begünstigungsbestimmung: Nur die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit und Deckungen) sind nach der 19. ASVG-Nov in Begünstigungsfällen zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen; die Leistungsbemessung hat nach der Sach- und Rechtslage des Stichtages zu erfolgen.