I. Die Nachteiligkeit
1. Die herrschende Lehre
Gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO sind alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Die Anfechtung ist nach § 31 Abs 4 KO ausgeschlossen, wenn die Rechtsgeschäfte früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind.