§ 164 Abs 1 Z 2 StGB, § 371 ABGB, § 415 ABGB
Eigentum an der Beute wird (durch den Vortäter des Hehlers) nur dann erworben, wenn durch die Vermengung derselben mit gleichartigen Sachen des Täters eine Abgrenzung und deutliche Unterscheidung nicht mehr möglich ist; das trifft nicht zu, wenn der Täter nur über einen ganz geringen Eigengeldbetrag verfügt.