§ 83 StGB, § 84 Abs 1 StGB, § 91 StGB
Das Vergehen des Raufhandels kann demjenigen nicht angelastet werden, der sich mangels Kenntnis von anderen Angriffsteilnehmern für den einzigen Angreifer hält; für den Tatbestand ist es ohne Bedeutung, ob die dafür erforderlichen Verletzungsfolgen des Opfers vor, während oder nach der Teilnahme am Angriff entstanden sind.