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§§ 83, 84 Abs 1 und 91 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteViktor LiebscherJBl 1982, 328 Heft 11 und 12 v. 5.6.1982

§ 83 StGB, § 84 Abs 1 StGB, § 91 StGB

Das Vergehen des Raufhandels kann demjenigen nicht angelastet werden, der sich mangels Kenntnis von anderen Angriffsteilnehmern für den einzigen Angreifer hält; für den Tatbestand ist es ohne Bedeutung, ob die dafür erforderlichen Verletzungsfolgen des Opfers vor, während oder nach der Teilnahme am Angriff entstanden sind.

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