1. Der Erblasser fühlt sich nicht selten veranlaßt, in seiner letztwilligen Verfügung Anordnungen über die Verwaltung seines Nachlasses, sei es für die Zeit des Verlassenschaftsverfahrens, sei es darüber hinaus, zu treffen, und diese Verwaltung anderen Personen als den erbrechtlich Bedachten zuzuweisen. Statt um die Verwaltung des ganzen Nachlasses kann es sich aber auch um die Übertragung einzelner Verwaltungsaufgaben, zB die Einziehung bestimmter Forderungen, handeln. Die Verwaltungsanordnung tritt selbständig auf oder steht in Verbindung mit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers, dem auch Verwaltungsaufgaben übertragen werden. Der Erblasser kann sogar noch weitergehen und versuchen, den Erben selbst für bestimmte Aufgaben, insb für ihre Vertretung im Verlassenschaftsverfahren, bestimmte Vertrauensleute („Abhandlungspfleger“) aufzudrängen.