§ 292 StPO, § 390 Abs 1 StPO
Die Bestimmung des § 292 ermöglicht es, alle an irgendeine Gesetzesverletzung im Strafverfahren geknüpften Nachteile für den Beschuldigten zu beseitigen, daher auch das Unterbleiben eines Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers in dem den Beschuldigten freisprechenden Urteil.